Die Statuten sind bewusst kurz gehalten und auf das Minimum reduziert.

Was im ZGB steht wird möglichst nicht nochmals extra erwähnt.

Aus Gründen der Vereinfachung wird nur die männliche Form benützt.


Fasnacht Brugg – Statuten


1. Name und Sitz

Unter dem Namen „Fasnacht Brugg“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Brugg. Er ist politisch und konfessionell neutral.

2. Zweck

Der Verein bezweckt die Organisation der Fasnacht in Brugg. Dazu gehören der Umzug und alles was dazu benötigt wird. Im Normalfall findet dieser am Sonntag nach Aschermittwoch statt. Weitere Anlässe können, je nach Bedarf, zusätzlich organisiert werden.

3. Mitglieder

Jede Person, die gewillt ist den Zweck des Vereins zu fördern, oder an der Fasnacht / Umzug unentgeltlich im Einsatz ist, kann als Mitglied aufgenommen werden.

4. Jahresbeitrag

Die Mitglieder bezahlen den von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag.

5. Organisation

Die Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung

b) der Vorstand

c) der/die Revisor(en)

6. Generalversammlung

Die Generalversammlung:

  • wählt den Vorstand, den Kassier, den/die Revisor(en) (sofern eine Vakanz ansteht).
    Der Vorstand besteht mindestens aus Präsident und Vizepräsident
  • genehmigt die Jahresrechnung und erteilt Décharge
  • legt den Jahresbeitrag fest
  • wählt einen oder zwei Revisor(en)

7. Sitzungen

Das OK kann Beisitzer zu ihren Sitzungen einladen.

8. Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

9. Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt am 1. Mai und endet am 30. April.

10. Austritt

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt aus dem Verein oder wenn kein Einsatz zugunsten der Fasnacht geleistet wurde.

11. Statuten

Statutenänderungen können nur nach rechtzeitiger Ankündigung an der Generalversammlung beschlossen werden. (minimum14 Tage)

12. Auflösung des Vereins

Eine Auflösung des Vereins kann nur an der Generalversammlung erfolgen. Ein entsprechender Antrag muss mindestens 14 Tage vorher jedem Mitglied zugestellt werden. Bei einer Auflösung des Vereins muss das Vereinsvermögen an Institutionen oder Vereine in Brugg überwiesen werden.


Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 16.Mai 2022 genehmigt und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 19.Mai 2016 sowie alle vorherigen Statuten und Nachträge der Konfettispalter Brugg.


Brugg, 16.Mai 2022

Fasnacht Brugg